§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Wappen
(1) Der Verein führt den Namen "Feuerwehrverein Groß Wokern“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins “Feuerwehrverein Groß Wokern.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Groß Wokern.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein trägt als Wappen, das Gemeindewappen Groß Wokern umrahmt mit Flammen.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Zweck des Vereins ist der vorbeugende Brandschutz, eine aktive Jugendarbeit und die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Groß Wokern, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
(2) Der Feuerwehrverein fördert die Kameradschaft und das Brauchtum in der Gemeinde, sowie die Führung der Feuerwehrchronik.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können sein:
1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
3. Fördernde Mitglieder,
4. Ehrenmitglieder,
5. Mitglieder in der Kindergruppe ab dem 5. Lebensjahr.
(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besonderen fachlichen Rat und finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können grundsätzlich alle Personen werden.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die
Vorstandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Vorstandsmitglieder.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch Austritt,
3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
4. durch Ausschluss
(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des
Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihn das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben.
1. Der Jahresbetrag für Erwachsene beläuft sich mindestens 5,00 Euro jährlich
2. und 3,00 Euro für Kinder und Jugendliche.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer,
4. dem Kassenwart,
5. dem Gemeindewehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Groß Wokern
6. dem Jugendwart der Freiwilligen Feuerwehr Groß Wokern
7. einem weiteren Mitglied
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende, Schriftführer, Kassenwart, Gemeindewehrleiter und der Jugendwart.
(3) Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellen der Tagesordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
7. Beschlussfassung über Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften,
(2) Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 100 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat. (3) Der Vorstand arbeitet eng mit dem Bürgermeister der Gemeinde Groß Wokern zusammen.
§ 10 Sitzung des Vorstands
(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. der die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
(2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten.
(3) Vorstandsitzungen finden grundsätzlich jeden zweiten Monat statt.
(4) Für bestimmte Rechtsgeschäfte wird eine Beschränkung der Vertretungsmacht von 500,00 Euro für den Vorstand festgesetzt.
(5) Gäste und oder Personen zur fachliche Unterstützung nehmen an der öffentlichen Vorstandsitzung teil, sind aber nicht stimmberechtigt.
§ 11 Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und einem weiteren Vorstandsmitglied geleistet werden. (3) Die Jahresrechnung ist von den Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands.
2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. (3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. (4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einen Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung.
(3) Soweit die Satzung nichts anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14 Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrvereinsleben, im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden. Neben der Ehrenmitgliedschaft sind Ehrungen zu besonderen Anlässen statthaft. 5
§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 05.02.2009 in Kraft.